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Übergangsrechtliche Regelung für die Baubewilligung von Photovoltaikanlagen

6. August 2014
Seit dem 1. Mai 2014 bedarf es für einen grossen Teil der Photovoltaikanlagen keine Baubewilligung mehr. Dies gilt für Anlagen die auf Dächern von nicht geschützten Objekten errichtet werden und „genügend angepasst“ sind. Solche Vorhaben müssen der Bau- und Werkkommission nur gemeldet werden.

„Genügend angepasst“ sind Photovoltaikanlagen, wenn sie „die Dachfläche in rechtem Winkel um höchstens 20 cm überragen; von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und als kompakte Fläche zusammenhängen“ (Art. 32a Abs. 1 lit a-d RPV).

Anlagen, für welche keine Baubewilligungen mehr nötig sind, müssen mindestens 30 Tage vor Baubeginn der Bau- und Werkkommission gemeldet werden. Der Meldung muss ein Situationsplan, ein Fassadenplan sowie ein Baubeschrieb beigelegt werden.

Bau- und Werkkommission Starrkirch-Wil
Photovoltaikanlagen

Zugehörige Objekte

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