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Hundesteuerbezug 2024

20. März 2024
Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden und der dazugehörigen Vollzugsverordnung hat der/die Hundehalter/in für jeden  im Kanton gehaltenen Hund, der am Stichtag (1. April) älter als 3 Monate ist, eine jährliche Abgabe zu entrichten.

Die jährliche Abgabe in der Gemeinde Starrkirch-Wil beträgt Fr. 120.--.

Für den Einzug der Hundesteuer wird Ende März 2024 eine Rechnung an alle Hunde­halter/innen versendet (Daten aus der Hundedatenbank AMICUS, Stichtag 1. April 2024).

Alle Hundehalter/innen, welche keine Rechnung erhalten, müssen sich bis spätestens 30. April 2024 bei der Gemeindeverwaltung Starrkirch-Wil melden.

Nach dem 30. April 2024 wird eine zusätzliche Mahngebühr für nicht bezahlte Hundesteuern erhoben.

Hundedatenbank «AMICUS»
Alle Hunde müssen tätowiert oder mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank «AMICUS» registriert sein. Falls Ihr Hund weder gechipt noch lesbar tätowiert und registriert ist, holen Sie dies umgehend nach. Ein Versäumnis zieht eine Anzeige sowie Busse nach sich.
Die Hundehalter/innen sind weiter dafür verantwortlich, dass Ereignisse wie Anschaffung, Halterwechsel, Wegzug oder Tod eines Hundes jeweils umgehend der Datenbank «AMICUS» und der Gemeindeverwaltung Starrkirch-Wil gemeldet werden. Verstösse gegen die gesetz­lichen Pflichten sind strafbar.

   Leinenpflicht
   Wichtig: Vom 1. April bis 31. Juli des Jahres gilt generelle Leinenpflicht im Wald.

Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil
Gemeindeverwaltung

Hundesteuerbezug