Übergangsrechtliche Regelung für die Baubewilligung von Photovoltaikanlagen
„Genügend angepasst“ sind Photovoltaikanlagen, wenn sie „die Dachfläche in rechtem Winkel um höchstens 20 cm überragen; von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und als kompakte Fläche zusammenhängen“ (Art. 32a Abs. 1 lit a-d RPV).
Anlagen, für welche keine Baubewilligungen mehr nötig sind, müssen mindestens 30 Tage vor Baubeginn der Bau- und Werkkommission gemeldet werden. Der Meldung muss ein Situationsplan, ein Fassadenplan sowie ein Baubeschrieb beigelegt werden.
Bau- und Werkkommission Starrkirch-Wil
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Medienmitteilung_Baubewilligungsverfahren_Photovoltaikanlagen.pdf (PDF, 85.6 kB) | Download | 0 | Medienmitteilung_Baubewilligungsverfahren_Photovoltaikanlagen.pdf |
RRB_2014_1023.pdf (PDF, 95.7 kB) | Download | 1 | RRB_2014_1023.pdf |