Generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald während den Monaten April bis Juli
Im Frühling beginnt die Brut- und Setzzeit der einheimischen Wildtiere, eine besonders empfindliche Phase im Jahresverlauf. Viele Vögel brüten und Säugetiere wie beispielsweise Rehe setzen in dieser Zeit ihren Nachwuchs. Um die Jungtiere und ihre Mütter vor unnötigem Stress und Gefahren zu schützen, gilt im Kanton Solothurn ab dem 1. April bis und mit dem 31. Juli eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald (§ 4 Abs. 1 lit. a Hundeverordnung).Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Ganzjährig gilt eine generelle Leinenpflicht für einzelne Hunde, wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern.
Warum die Leinenpflicht?
Für Wildtiere stellt die Anwesenheit von frei laufenden Hunden eine erhebliche Störung dar. Hunde sind von Natur aus Jäger und auch gut erzogene Hunde folgen oft ihrem Jagdinstinkt oder Spieltrieb, wenn sie Wildtiere entdecken. Junge Hasen, Rehkitze oder brütende Vögel haben kaum eine Chance, einer Begegnung mit einem freilaufenden Hund zu entkommen. Jeder Fluchtversuch bedeutet einen enormen Energieverlust für Mutter- und Jungtier.
Um solche Vorfälle zu verhindern, gilt in Solothurn die Leinenpflicht. Insbesondere in der Brut- und Setzzeit ist es wichtig, Hunde immer an der Leine zu führen und die markierten Wege nicht zu verlassen. Wer sich nicht an die Leinenpflicht hält, riskiert eine Geldstrafe.
Hinweise für den Umgang mit Jungtieren
Falls Jungtiere, wie Rehkitze oder junge Vögel, alleine aufgefunden werden, sollten sie nicht berührt werden. In den meisten Fällen sind die Elterntiere in der Nähe und kümmern sich weiterhin um den Nachwuchs. Wer unsicher ist, kann sich an die Polizei (Tel. 117) wenden. Die Polizei wird Sie an die zuständige Jagdaufsicht weiterleiten.
Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Zugehörige Objekte
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| Merkblatt Vorgehen beim Fund verletzter Wildtiere (PDF, 79 kB) | Download | 0 | Merkblatt Vorgehen beim Fund verletzter Wildtiere |
