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Generelle Informationen

Die Gemeinderesultate aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden beim Wahllokal (Schulhaus) publiziert.

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter der Homepage des Kantons Solothurn resp. der Homepage des Bundes.

Kontakt

Beat Gradwohl, info@starrkirch-wil.ch

Urne Öffnungszeiten

Urnenöffnungszeiten:
  • Samstag, 19.00 - 20.00 Uhr
  • Sonntag, 10.00 - 12.00 Uhr

Urnenstandort

Stimmlokal: Schulhaus

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeindeverwaltung im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises bei der Gemeindeverwaltung persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen. Die Ausstellung eines Ersatz-Stimmrechtsausweises ist gebührenpflichtig und kostet 10 Franken.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmausweis eigenhändig im entsprechenden Feld und stecken diesen in die Sichttasche, so dass die Adresse des Gemeindeschreibers sichtbar ist.
  4. Kann der oder die Stimmende nicht eigenhändig unterschreiben (wegen Krankheit, Invalidität), hat die Vertrauensperson ihre Personalien oben auf der Klappe des Zustellkuverts aufzuführen.
  5. Sie können das Zustellkuvert per Post zustellen (bitte frankieren, Vorsicht: am Samstag wird nur A-Post zugestellt), es während den Bürostunden auf der Gemeindeverwaltung abgeben oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen. Das Zustellkuvert muss spätestens am Abstimmungssamstag, 19.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Zustellkuvert nicht zugeklebt ist
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Zustellkuvert zu spät eintrifft