Dienst- und Gehaltsordnung
Soweit für Lehrkräfte keine kantonalen Bestimmungen vorgehen, ist die vorliegende DGO anzuwenden.
Für Behördemitglieder und die nebenamtlichen Funktionäre gilt die DGO sinngemäss.
Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet.
Informationen
- Datum
- 1. April 2023
- Herausgeber/-in
- Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil
Dokumente
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